Statuten Leitbild Organisation und Vorstand Wie werde ich Mitglied?
[Mitgliederbereich]
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
II. Mitgliedschaft
III. Mittel
IV. Organisation
V. Schiedsgericht
VI. Schlussbestimmungen
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen "SGZM, Schweizerische Gesellschaft für Ganzheitliche ZahnMedizin" (nachfolgend SGZM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
Art. 2 Zweck
- Der Verein fördert die ganzheitliche ZahnMedizin insbesondere durch Aus- und Weiterbildung von Zahnärzten und Ärzten und durch Kontakte mit andern interessierten Organisationen im In- und Ausland.
- Er strebt die wissenschaftliche Anerkennung seiner Diagnose- und Therapieverfahren an.
- Er fördert den Erfahrungsaustausch unter den SGZM-Mitgliedern.
- Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen, soweit dies nicht in die Kompetenz der Union fällt und der Erreichung des Vereinszwecks dient.
- Er nimmt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke wahr und hat keine Gewinnabsichten. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb
Zahnärzte, Ärzte Tierärzte, Apotheker und weitere an der ganzheitlichen ZahnMedizin interessierte Akademiker können auf Gesuch hin als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Gesuchsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Art. 4 Mitgliederkategorien
Die SGZM kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident
- Freimitglieder
Personen, die sich in hervorragender Weise um die SGZM oder die Ganzheitliche ZahnMedizin allgemein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Personen, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, ihre Praxistätigkeit aber aus Alters- oder Gesundheitsgründen aufgeben mussten, können als Freimitglieder in die SGZM bleiben. Es werden keine neuen Freimitglieder aufgenommen.
Art. 5 Austritt/Ausschluss/Streichung
Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres an die Adresse des Sekretariats der SGZM schriftlich eingereicht werden.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung ein Mitglied ausschliessen, wenn es die gesetzlichen Vorschriften, die Statuten, verbindliche Weisungen oder Vereinsbeschlüsse verletzt.
Mitglieder, welche die Beiträge nicht bezahlen, können durch Beschluss des Vorstandes ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Austretende, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben den Jahresbeitrag des laufenden Jahres voll zu bezahlen.
Art. 6 Mitgliederliste
Die SGZM ist verpflichtet, der SAGEM per 31.12. eines jeden Jahres eine aktuelle Mitgliederliste einzureichen.
III. Mittel
Art. 7 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für die Mitgliedschaft in der SGZM einen Jahresbeitrag von Fr. 300-- zu bezahlen. Weiter ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in der SAGEM an die SGZM zu bezahlen (Art. 7 Abs. 5 der Statuten der SAGEM).
Vereinsmitglieder, die nach dem 30. Juni aufgenommen werden, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages; bei Aufnahme nach dem 30. September entfällt der Jahresbeitrag ganz.
Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Vorstand und Sekretariat haben keinen Mitgliederbeitrag zu leisten.
Art. 8 Weitere Mittel
Für besondere Projekte kann von den Vereinsmitgliedern ein zusätzlicher Betrag eingefordert werden, welcher pro Jahr Fr. 100.-- pro Person nicht übersteigt. Der Betrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Beschliesst die Delegiertenversammlung der SAGEM, einen Betrag für besondere Projekte der SAGEM zu erheben, so ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, der SGZM auch diesen Betrag (von derzeit höchstens Fr. 100.--) zu bezahlen.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der SGZM haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der SGZM ist ausgeschlossen. Die SGZM haftet mit ihrem Vermögen nur für die eigenen Verbindlichkeiten und nicht für diejenigen seiner Mitglieder.
IV. Organisation
Art. 10 Organe
Organe der SGZM sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Sekretariat
- Kontrollstelle
A. Generalversammlung
Art. 11 Allgemeines
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGZM.
Art. 12 Stimmrecht
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben kein Stimmrecht, werden aber zur Generalversammlung eingeladen.
Art. 13 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der Regel vor dem 30. Juni statt.
Die Einladung zur Generalversammlung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn es der Präsident oder der Vorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder der SGZM verlangen.
Art. 14 Vorsitz/Protokoll
Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied.
Der Sekretär führt das Protokoll.
Art. 15 Beschlussfassung
Die Beschlussfassung erfolgt, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das absolute Mehr ist erforderlich für Wahlen. Wenn das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht ist, reicht im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich für den Ausschluss von Mitgliedern.
Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich für die Auflösung der SGZM.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Art. 16 Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kontrollstelle
- Wahl der Ehrenpräsidenten und -mitglieder
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
- Déchargeerteilung an den Vorstand
- Festlegung des Beitrages für besondere Projekte
- Ausschluss von Mitgliedern
- Abänderung der Statuten
- Auflösung bzw. Liquiditation der SGZM
- Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten, die ihr der Vorstand unterbreitet.
B. Vorstand
Art. 17 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern und Vertretern der Kommissionen.
Ehrenpräsidenten sind Mitglieder des Vorstands mit bloss beratender Stimme.
Art. 18 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 19 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. 20 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand kann gültige Zirkularbeschlüsse fassen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt.
Art. 21 Befugnisse
Der Vorstand nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vizepräsidenten
- Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung
- Erteilung von Weisungen
- Vertretung der SGZM gegenüber Dritten
- Ausarbeitung von Reglementen
- Wahl des Sekretärs
- Verabschiedung des Budgets
- Festsetzung der Entschädigungen der mit SGZM-Aufgaben betrauten Personen
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ausgabenkompetenz bis Fr. 5'000.--.
Art. 22 Vertretung nach Aussen
Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär sind einzelunterschriftsberechtigt.
C. Sekretär
Art. 23
Der Vorstand ernennt den Sekretär und legt dessen Pflichtenheft fest.
Der Sekretär ist weder Vorstandsmitglied noch Delegierter.
D. Kontrollstelle
Art. 24
Die Generalversammlung bezeichnet jährlich eine Kontrollstelle.
Sie prüft die Rechnungsführung der SGZM und erstattet jährlich zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht.
V. Schiedsgericht
Art. 25
Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern in Bezug auf Vereinsangelegenheiten und zwischen den Mitgliedern und der SGZM werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
Jede Partei wählt einen Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam den Obmann; können sie sich hierüber nicht verständigen, so bezeichnet der Obergerichtspräsident am Sitz der SGZM den Obmann.
Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 100'000.-- urteilt der Obmann als Einzelrichter.
Das Schiedsgericht wählt seinen Sekretär und bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Verfahren.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitze der SGZM. Das Schiedsgericht berät geheim.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 26
Die Statuten sind mit der Annahme anlässlich der Generalversammlung vom 25. März 2004 in Kraft getreten und ersetzen diejenigen vom 9.Oktober 1992.
Durchgeführte Revisionen:
Die Statutenrevision der GV vom 16.3.2006 ersetzt obig datierte Versionen.
Der Präsident | Der Vizepräsident |
Dr.med.dent. Markus Güdel | Dr.med.dent. Georg Schwarz |
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